Staatliche Unterstützung durch die Bundesrepublik Deutschland

Die Corona-Pandemie stellt Deutschland vor große Herausforderungen. Zum Schutz der Gesundheit haben die Bundesregierung und die Landesregierungen bereits weit reichende Maßnahmen verfügt. Ohne Frage: Gesundheit und Sicherheit haben höchste Priorität!

Daneben sind große wirtschaftliche Probleme absehbar mit weit reichenden Folgen für Beschäftigte und Unternehmen jeder Größenordnung. Um diese Probleme abzuwehren wollen wir am Mittwoch, den 25. März im Bundestag Hilfen des Bundes im Kontext der Corona Pandemie beschließen. Diese Hilfen des Bundes können von Hilfen der Bundesländer ergänzt werden. 

 

Gegenwärtig stehen insbesondere fünf Maßnahmen im Mittelpunkt:

 

 

1. Wirtschaftliche Stabilisierung und Haushalt 

 

a) Nachtragshaushaltsgesetz 2020 

Die zusätzlich mit diesem Nachtragshaushalt beschlossenen 

Maßnahmen umfassen ein Ausgabevolumen von insgesamt rd. 122,5 Mrd. €. Kredite zur Finanzierung der Belastungen in Höhe von rd. 156 Mrd. €. 

 

b) Entwurf eines Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes 

Mit dem Gesetzentwurf soll ein für die Stützung der Realwirtschaft neu zu errichtender „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“ (WSF) geschaffen werden. Es sieht folgende Stabilisierungsinstrumente vor: 

• Garantierahmen in Höhe von 400 Mrd. EUR 

• Kreditermächtigung in Höhe von 100 Mrd. EUR für direkte Rekapitalisierungsmaßnahmen (insb. Erwerb von Anteilen oder stillen Beteiligungen, Zeichnung von Genussrechten oder Nachranganleihen).

 

c) Soforthilfeprogramm für kleine Unternehmen und Soloselbstständige 

Kann nach Beschluss BR am Freitag losgehen.

  • Finanzielle Soforthilfe für Kleinunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. 
  • Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten 
  • Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten 
  • Verlängerungsmöglichkeit um 2 Monate bei Verständigung mit Vermieter
  • Programmvolumen: bis zu 50 Mrd. € bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. 

2. Sozialschutzpaket 

  • Befristete Erleichterung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende (vereinfachtes Verfahren, befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen, Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, Erleichterung bei der Berücksichtigung von Einkommen im Falle einer vorläufigen Entscheidung, Entlastung BA von Standardaufgaben) 
  • Befristete Umgestaltung des Kinderzuschlags (Bezug auf das Einkommen des vergangenen Monats statt der vergangenen sechs Monate, einmalige Verlängerungsmöglichkeit des Bestands ohne Neuprüfung) 
  • Arbeitszeitrechtliche Regelung für systemrelevante Berufe 
  • Anhebung Hinzuverdienst bei vorgezogener Altersrente (Weiterarbeit oder Wiederaufnahme werden erleichtert). 
  • Sicherstellungsauftrag für soziale Dienste (Befristete Hinzuverdienstmöglichkeit während Kurzarbeit 

 

 

3. Abmilderung der Folgen der Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht

  • Verlängerung Antragspflicht Insolvenzordnung 
  • Änderung Strafprozessordung zur Unterbrechung Hauptverhandlung 
  • Fristenmoratorium (§ 240 EGBGB) nun eingeschränkt auf Verbraucher und Kleinstunternehmen für Mieten, Pachte, Strom, Telefon und Wasser (sofern privatrechtlicher Vertrag), d.h. Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30. Juni 2020; bei Miete hat der Vermieter nicht das Recht zur außerordentlichen Kündigung, kann seine Ansprüche aber nachträglich geltend machen. Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, kann das Leistungsverweigerungsrecht bis 30. September verlängert und die Kündigungsbeschränkung auf Zahlungsrückstände auch zwischen dem 1. Juli und 30. September 2020 ausgedehnt werden.
  • Gesellschaftsrecht (Präsenzregelung Hauptversammlung), auch Präsenzregelung für Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentumsgesellschaften 

 

 

4. Gesundheitsschutz 

a) Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19- Krankenhausentlastungsgesetz) 

Der Bund übernimmt die Kosten für die Erlösminderung durch Tagespauschalen 

 

b) Infektionsschutzgesetz 

Wird die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch die Bundesregierung getroffen, wird das Bundesministerium für Gesundheit u. a. ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates z.B. Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Medizinprodukten und Labordiagnostik sowie zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung treffen 

 

 

Mit diesen Maßnahmen unternimmt die Bundesrepublik Deutschland einen historischen Kraftakt, um wirtschaftlichen Schaden abzuwehren und die Folgen für die Einzelnen so klein wie möglich zu halten. Das ist eine außergewöhnliche Maßnahme in einer außergewöhnlichen Lage. Wir werden die Entwicklungen weiter verfolgen und ggfs. weiter reagieren.

Ihr Carsten Träger